
Statuten des FCZ Fanclub „Letzi Junxx“
Version vom 24. April 2024
Art. 1 Name und Sitz
Der Fanclub „LETZI JUNXX ” ist ein Verein nach den Artikeln 60 fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Zürich.
Art. 2 Ziel und Zweck
2.1 Ziele / Zweck
Wir wollen die Gemeinschaft in Form von gemeinsamen Besuchen der Heim- und Auswärtsspiele des FC Zürich, sowie durch sonstige gemeinsame Aktivitäten fördern.
Wir wollen darauf aufmerksam machen, dass sich Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Identität zusammen für Fussball begeistern können. Dieses soll durch unsere Präsenz als queerer FCZ-Fanclub deutlich gemacht werden.
Wir treten für ein gleichberechtigtes und tolerantes Miteinander von Menschen ein. Dabei richten wir uns gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere auf Grund der sexuellen Identität.
Wir pflegen Kontakte zu Fanclubs von in- und ausländischen Vereinen.
Wir verfolgen keine kommerziellen Zwecke und erstreben keinen Gewinn.
Art. 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.
3.2 Eintritt
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierbei verpflichtet sich der/die Antragssteller/-in zur Einhaltung der Statuten. Ist der/die Antragssteller/-in nicht voll geschäftsfähig, so bedarf es einer Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s).
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/-in den Stichentscheid. Die Aufnahme wird mit einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
3.3 Austritt
Austritte müssen schriftlich erfolgen und können auf das Ende des Vereinsjahrs erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen gelten bis zum Austritt.
Rückerstattungen von einbezahlten Jahresbeiträgen, Spenden usw. werden nicht getätigt. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstossen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Art. 4 Mittel
4.1 Einahmen
Zur Verfolgung der Vereinsziele und –zwecke verfügt der Verein über folgende Einnahmen:
– Mitgliederbeiträge
– Spenden
– Einnahmen aus Anlässen, die der Club organisiert oder an denen er beteiligt ist.
4.2 Mitgliederbeiträge
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe alljährlich an der Hauptversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 5 Organisation
5.1 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
5.2.1 Generalversammlung
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fällt insbesondere:
– Genehmigung der Jahresrechnung
– Entgegennahme des Jahresberichts
– Festsetzen der Mitgliederbeiträge
– Wahl des Vorstandes, sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder
– Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
– Beschlussfassung über Statutenänderungen, Zweckänderung und Auflösung des Vereins
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Statutenänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
5.2.2 Protokoll
Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt.
Die Hauptversammlung bestimmt zu Beginn einen Protokollführer, der über den Verlauf der Versammlung und die getroffenen Beschlüsse Protokoll führt.
5.2.3 Reguläre Generalversammlung
Jährlich findet eine Generalversammlung statt.
Die Einladung hat schriftlich unter Angaben der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem festgelegten Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheiden die Teilnehmer an der Generalversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit.
5.2.4 Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden.
5.3.1 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Präsident/-in
– Vize-Präsident/-in
Zudem können bis zu fünf Beisitzer/-innen in den Vorstand gewählt werden.
Das Amt des Kassierers/der Kassiererin wird vom Vize-Präsident/der Vize-Präsidentin oder einem/einer Beisitzer/-in übernommen.
5.3.2 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der festgelegten Statuen und tritt nach Bedürfnis zusammen. Der Vorstand repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und führt die laufenden Geschäfte.
5.3.3 Vorstandstätigkeit
Jedes Vorstands- und Vereinsmitglied ist ehrenamtlich tätig und hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Ausgenommen sind finanzielle Ausgaben zugunsten des Clubs.
5.3.4 Amtsdauer / Wiederwahl
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 6 Kontrollstelle
6.1 Revisoren
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich
mindestens eine Revision durch. Sie erstattet der Generalversammlung Bericht.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 7 Haftung
7.1 Schulden des Clubs
Für die Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
7.2 Haftung gegenüber Mitgliedern
Der Fanclub lehnt jede Haftung für Schäden, welche seinen Mitgliedern an Aktivitäten des Vereins widerfahren, ab.
7.3 Kosten aufgrund eines Mitgliedes
Der Verein kann für Kosten, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines Mitgliedes entstehen, auf das Mitglied Rückgriff nehmen.
Art. 8 Auflösung
8.1 Auflösungsformalitäten
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt zur Auflösung des Vereins sind Mitglieder, die dem Verein mindestens ein volles Jahr (365 Tage) angehören.
8.2 Nachlass
Das komplette Vereinsvermögen geht im Falle der Vereinsauflösung und nach Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten an eine oder verschiedene von der Versammlung bestimmte Institutionen. Dabei sollen queere Projekte oder FCZ-Aktivitäten bevorzugt berücksichtigt werden.
Art. 9 Schlussbestimmung
9.1 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Diese Statuten treten durch die Unterschriften des Präsidenten und Vize-Präsidenten am 09.09.2009 in Kraft und müssen an der ersten Hauptversammlung genehmigt werden.
Zürich, 9. November 2009
Anpassungen vom 17. März 2016 und 24. April 2024