LETZI JUNXX

  • queer
  • FC Zürich
  • Fanclub

Statuten des FCZ Fanclub „Letzi Junxx“

Art. 1 Name und Sitz

Der Fanclub „LETZI JUNXX ” ist ein Verein nach den Artikeln 60 fortfolgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Zürich.

Art. 2 Ziel und Zweck

2.1 Ziele / Zweck

Wir wollen die Gemeinschaft in Form von gemeinsamen Besuchen der Heim- und Auswärtsspiele des FC Zürich, sowie durch sonstige gemeinsame Aktivitäten fördern.
Wir wollen darauf aufmerksam machen, dass sich Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Ausrichtung zusammen für Fussball begeistern können. Dieses soll durch unsere Präsenz als schwul-lesbischer FCZ-Fanclub deutlich gemacht werden.
Wir treten für ein gleichberechtigtes und tolerantes Miteinander von Menschen ein. Dabei richten wir uns gegen jegliche Form von Diskriminierung, insbesondere auf Grund der sexuellen Orientierung. Aus diesem Grund sind wir ausdrücklich offen für schwule, lesbische, bisexuelle, transidentische und heterosexuelle Mitglieder.
Wir distanzieren uns von jeglichen Provokationen gegenüber anderen Fanclubs, sowie von rassistischen, gewaltsamen und extremistischen Übergriffen.
Wir pflegen Kontakte zu Fanclubs von in- und ausländischen Vereinen.
Wir sind politisch und konfessionell neutral.
Wir verfolgen keine kommerziellen Zwecke und erstreben keinen Gewinn.

Art. 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.

3.2 Eintritt

Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Hierbei verpflichtet sich der/die Antragssteller/-in zur Einhaltung der Statuten. Ist der/die Antragssteller/-in nicht voll geschäftsfähig, so bedarf es einer Einverständniserklärung des/der gesetzlichen Vertreter(s).

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfachem Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/-in den Stichentscheid. Die Aufnahme wird mit einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.

Ein Beitrittsgesuch darf nicht auf Grund der Nationalität, der Religion, der Hautfarbe, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung des/der Gesuchstellenden abgelehnt werden. Eine mögliche Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.

3.3 Austritt

Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Austritte haben schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen und können auf jedes Monatsende erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen gelten bis zum Austritt.

Rückerstattungen von einbezahlten Jahresbeiträgen, Spenden usw. werden nicht getätigt. Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Die Mitgliedschaft endet des Weiteren mit dem Tod des Mitgliedes.

Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Vereinsausschluss. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere wenn das Mitglied in nicht hinnehmbarer Weise gegen die Vereinsinteressen und –zwecke verstossen hat oder mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Art. 4 Mittel

4.1 Einahmen

Zur Verfolgung der Vereinsziele und –zwecke verfügt der Verein über folgende Einnahmen:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Einnahmen aus Anlässen, die der Club organisiert oder an denen er beteiligt ist.

4.2 Mitgliederbeiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe alljährlich an der Hauptversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Organisation

5.1 Die Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand

5.2.1 Hauptversammlung

In die Zuständigkeit der Hauptversammlung fällt insbesondere:

  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Festsetzen der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes, sowie die Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen, Zweckänderung und Auflösung des Vereins

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Wahlen. Statutenänderungen und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

5.2.2 Protokoll

Über die Hauptversammlung wird ein Protokoll geführt.

Die Hauptversammlung bestimmt zu Beginn einen Protokollführer, der über den Verlauf der Versammlung und die getroffenen Beschlüsse Protokoll führt. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

5.2.3 Reguläre Hauptversammlung

Jährlich findet eine Hauptversammlung statt.

Die Einladung hat schriftlich unter Angaben der Traktanden zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor dem festgelegten Termin der Hauptversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.

Bei verspätet eingegangenen Mitgliederanträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheiden die Teilnehmer an der Hauptversammlung über deren Zulassung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Statutenänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins sind unzulässig.

5.2.4 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand oder 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangt werden.

5.3.1 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident/-in
  • Vize-Präsident/-in

Zudem können bis zu fünf Beisitzer/-innen in den Vorstand gewählt werden.
Das Amt des Kassierers/der Kassiererin wird vom Vize-Präsident/der Vize-Präsidentin oder einem/einer Beisitzer/-in übernommen.

5.3.2 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verein im Sinne der festgelegten Statuen und tritt nach Bedürfnis zusammen. Der Vorstand repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit und führt die laufenden Geschäfte.

5.3.3 Vorstandstätigkeit

Jedes Vorstands- und Vereinsmitglied ist ehrenamtlich tätig und hat keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Ausgenommen sind finanzielle Ausgaben zugunsten des Clubs.

5.3.4 Amtsdauer / Wiederwahl

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 6 Kontrollstelle

6.1 Revisoren

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet der Hauptversammlung Bericht.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 7 Haftung

7.1 Schulden des Clubs

Für die Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7.2 Haftung gegenüber Mitgliedern

Der Fanclub lehnt jede Haftung für Schäden, welche seinen Mitgliedern an Aktivitäten des Vereins widerfahren, ab.

7.3 Kosten aufgrund eines Mitgliedes

Der Verein kann für Kosten, die ihm aufgrund groben Verschuldens eines Mitgliedes entstehen, auf das Mitglied Rückgriff nehmen.

Art. 8 Auflösung

8.1 Auflösungsformalitäten

Die Auflösung des Clubs kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmberechtigt zur Auflösung des Vereins sind Mitglieder, die dem Verein mindestens ein volles Jahr (365 Tage) angehören.

8.2 Nachlass

Das komplette Vereinsvermögen geht im Falle der Vereinsauflösung und nach Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten an die Nachwuchsabteilung des FC Zürich.

Art. 9 Schlussbestimmung

9.1 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

9.2 Statuten

Jedes Mitglied bekommt beim Eintritt in den Club ein Exemplar dieser Statuten.

Zürich, 9.9.2009 und 17.3. 2016

 

30. April 2016